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Unter dem Namen "Schweizerische Gesellschaft für Anatomie, Histologie und Embryologie" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB, dessen Sitz sich am Arbeitsort des jeweiligen Sekretärs befindet. Der Verein ist aus der Schweizerischen Vereinigung der Anatomen, Histologen und Embryologen hervorgegangen.
Der Verein bezweckt, zum Fortschritt der morphologischen Wissenschaften, insbesondere der Anatomie, Histologie, Entwicklungsbiologie und Morphometrie von Mensch und Tier, durch Förderung des fachlichen Meinungs- und Gedankenaustauschs und der Zusammenarbeit der Schweizerischen anatomischen, histologischen und embryologischen Institute in Lehre und Forschung beizutragen. Er vertritt die Schweizer Anatomen, Histologen und Embryologen auf nationaler und internationaler Ebene. Er ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern, Korrespondierenden Mitgliedern und Donatorenmitgliedern.
Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, welche Schweizerbürger oder in der Schweiz wohnhaft sind und wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiet der Anatomie, Histologie und Embryologie ausgeführt und publiziert haben. Zur Zeit der Aufnahme muss ein ordentliches Mitglied in der Regel wissenschaftlicher Mitarbeiter eines schweizerischen anatomischen, histologischen oder embryologischen Instituts sein.
Als Korrespondierende Mitglieder können Morphologen aufgenommen werden, die im Ausland wohnhaft sind, aber zu Schweizerischen Instituten enge fachliche Beziehungen aufrechterhalten.
Zu Ehrenmitgliedern können Wissenschaftler ernannt werden, die sich um die Morphologie besonders verdient gemacht haben.
Donatorenmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins namhaft unterstützen.
Wer dem Verein beitreten will, hat ein Aufnahmegesuch, das von zwei ordentlichen Mitgliedern befürwortet werden muss, an den Präsidenten zu richten. Die Vereinsversammlung entscheidet an der nächsten Geschäftssitzung darüber.
Der Austritt erfolgt durch eine entsprechende schriftliche Mitteilung an den Präsidenten. Er ist jederzeit möglich. Die Beiträge für das laufende Vereinsjahr sind auf jeden Fall voll zu bezahlen. Die Vereinsversammlung kann ein Mitglied jederzeit aus dem Verein ausschliessen; der Beschluss erfordert eine Mehrheit von 2/3 der Anwesenden. Die Mitteilung über Ausschluss hat ohne Angabe von Gründen mittels eingeschriebenen Briefs zu erfolgen. Mitglieder, welche während 2 aufeinanderfolgenden Jahren ihren Beitrag nicht bezahlt haben, verlieren nach fruchtloser Mahnung Ihre Mitgliedschaft.
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins, Sie wird vom Vorstand von sich aus oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Traktanden mindestens vier Wochen vorher einberufen.
An jeder wissenschaftlichen Tagung des Vereins findet eine Vereinsversammlung der Mitglieder statt. Jährlich hat mindestens eine Vereinsversammlung stattzufinden.
Anträge von Mitgliedern an die Vereinsversammlung sind dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich einzureichen.
Die Vereinsversammlung beschliesst, sofern die Statuten nichts gegenteiliges anordnen, über:
sowie über sämtliche Geschäfte, die ihr durch die Statuten zugewiesen werden.
Beschlüsse der Vereinsversammlung werden mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung und leere Stimmzettel gelten nicht als abgegebene Stimmen. Für Beschlüsse über Statutenänderungen ist ein Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Auf Antrag der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder werden die Abstimmungen geheim durchgeführt.
Dringliche Beschlüsse können vom Vorstand auf dem Zirkularweg schriftlich eingeholt werden, wobei das absolute Mehr aller ordentlichen Mitglieder erforderlich ist.
Die Vereinsversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid.
Das Stimmrecht an der Vereinsversammlung ist den Ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern vorbehalten. Korrespondierende Mitglieder haben beratende Stimme. In den Vorstand sind nur Ordentliche Mitglieder wählbar.
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: dem Präsidenten, dem angehenden Präsidenten («president-elect») und dem vorangehenden Präsidenten («past-president»). Jedes Mandat dauert zwei Jahre. Die Amtsdauer jedes Vorstandmitgliedes dauert sechs Jahre. Das Sekretariat und die Finanzen werden vom Präsidium geführt.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und pflegt insbesondere die Beziehung zu verwandten Fachvereinen des In- und Auslandes. Er legt jährlich der Vereinsversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit ab.
Das Präsidium ernennt einen Sekretär unter den regulären Mitgliedern der Gesellschaft. Er führt das Rechnungswesen der Gesellschaft unter der Verantwortung des Präsidiums, welchem er auch die jährliche Bilanz unterbreitet. Er führt die Korrespondenz und aktualisiert die Internet Seite der Gesellschaft.
Er legt der Vereinsversammlung die Jahresrechnung und das Budget für das kommende Rechnungsjahr vor, welche von den Vorstandsmitgliedern gutgeheissen wurde. Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr
Die Rechnungsrevisoren prüfen am Ende des Rechnungsjahres das Kassawesen und erstatten darüber an der nächsten Vereinsversammlung eingehenden Bericht.
Die Vereinsmittel dürfen ausschliesslich für die Bedürfnisse des Vereins verwendet werden. Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögens. Für Schulden der Mitglieder haftet der Verein nicht.
Über sämtliche Einnahmen und Ausgaben ist detailliert Buch zu führen. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind zu belegen.
Die Höhe des Mitgliederbeitrages ist jährlich von der Vereinsversammlung festzulegen.
Beziehungen zur Life Sciences Switzerland Die ordentlichen Mitglieder des Vereins sind assoziierte Mitglieder der Life Sciences Switzerland (LS2). Sie werden dementsprechend in der Delegiertenversammlung durch die Vorstandsmitglieder vertreten.
Der Verein führt jährlich zwei wissenschaftliche Tagungen durch, wobei die eine im Rahmen der Life Sciences Switzerland-Tagung stattfinden und dem Informationsaustausch im Bereich der Forschung über die Fachgrenzen der Morphologie hinaus dienen soll. Die zweite Tagung soll die fachlichen und persönlichen Beziehungen unter den Anatomischen und Histologischen Instituten der Schweiz fördern und insbesondere dem Meinungsaustausch im Bereich von fachspezifischen Problemen und der Lehre dienen; diese Tagung wird im Turnus durch eines der Institute im Sinne eines Institutsbesuches organisiert.
Diese Statuten können jederzeit geändert werden. Änderungsvorschläge sind dem Vorstand mindestens zwei Monate vor der Vereinsversammlung zu unterbreiten, die sie mindestens einen Monat vor der Vereinsversammlung den Mitgliedern schriftlich und ausführlich zur Kenntnis geben muss. Änderungsbeschlüsse können nur gefasst werden, wenn ein entsprechender Antrag Gegenstand der Tagesordnung ist. Das qualifizierte Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten ist erforderlich.
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss an zwei aufeinanderfolgenden Generalversammlungen diskutiert werden. Ein Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Viertel aller eingeschriebenen Stimmberechtigten. Im Falle der Auflösung beschliesst die letzte Vereinsversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens, das in der Regel entweder an die LS2 oder an einen allfällige Nachfolgeorganisation des Vereins gehen soll.
Diese Statuten sind am 19. November 1983 in Zürich von der Vereinsversammlung der Schweizerischen Vereinigung der Anatomen als Vorgängerverein beschlossen und am 19.10.1985 in Bern und am 07.09.2007 in Zürich von einer Generalversammlung verbessert worden; sie ersetzen deren Statuten vom 24. Oktober 1981.
August 18, 2009 (geändert an der Geschäftssitzung vom 10.09.2021).